Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz

Im April 2019 wurde das Geschäftsgeheimnisgesetz erlassen, welches eine neue Grundlage für den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen schuf.

Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses wurde dabei neu definiert, und zwar als Information, die „nicht allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert ist“ und „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ unterliegt. Es müssen keine weiteren, qualitativen Anforderungen erfüllt werden.
Damit der gesetzliche Schutz auch gilt, müssen die betroffenen Daten erfasst, systematisch organisiert und technisch angemessen geschützt werden. Erst dadurch wird der Wert der Information dokumentiert.

Was zunächst nach hohem Aufwand klingt, ist aber i.d.R. bereits vorhanden: Unternehmen, die im Rahmen der Umsetzung der DSGVO bereits personenbezogene Daten erfassen und schützen (etwa mit einem allgemeinen Sicherheitskonzept oder Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001 oder ein ISM nach ISO 27001), haben den Grundstein bereits gelegt.
Personenbezogene Daten zählen zu den Geschäftsgeheimnissen – wenn diese also DSGVO-konform gemanagt werden, sind bereits etablierte Prozesse vorhanden. Das DSGVO verlangt auch, ein VdV (Verarbeitungsverzeichnis) anzulegen, welches für die Erfassung von Geschäftsgeheimnissen genutzt bzw. ausgeweitet werden kann.

Sind die relevanten Informationen erfasst, muss als nächstes das Sicherheitsmaß geklärt werden. Wie schützenswert sind die Informationen im einzelnen genau?

Man kann sich dabei einer einfachen Formel bedienen:
Eintrittswahrscheinlichkeit x Schadensausmaß = Risikograd

Hier kann man nun konkrete Werte (z.B. 1 = niedrig bis 4 = katastrophal) für das Schadensausmaß festlegen, den resultierenden Risikograd gewichten (z.B. 1-3 = gering, 4-8 = mittleres und 9-16 = hohes Risiko) und diesen dann mit risikomindernden Maßnahmen gegenrechnen (z.B. x0,25 = sehr starke, x0,5 = weniger starke und x1 = schwache Risikominderung). Somit erhält man eine konkretere Vorstellung des Risikoausmaßes.

Zuletzt müssen konkrete Maßnahmen zum Schutz bzw. zur Geheimhaltung der Geheimnisse, üblicherweise die Einschränkung der Zugriffe auf Räume, Systeme, Dokumente und Datensätze, ergriffen werden. Auch hier kann man sich an der ISO 27001 orientieren.

Was auf den ersten Blick nach neuen Herausforderungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen aussieht, ist eine relativ einfache Umsetzung, sofern die grundlegenden Strukturen im Sinne des DSGVO und in Managementsystemen nach ISO 9001 oder ISO 27001 bereits angelegt wurden.

Corona-App nicht auf Kosten des Datenschutzes ändern

Der grüne Ministerpräsident Baden-Württembergs, Winfried Kretschmann, fordert eine grundlegende Überarbeitung und Funktionserweiterung der Corona-App, u.a. für eine effektivere Kontaktnachverfolgung. Über den Datenschutz müsse dabei ebenfalls grundlegend debattiert werden.

Stefan Brink, der Landesbeauftragte für Datenschutz in Baden-Württemberg, argumentiert, dass eine Einschränkung der Freiwilligkeit und des Datenschutzes kontraproduktiv sei, da die App dann von weniger Menschen genutzt würde. Er befürwortet Änderungen (etwa den Anschluss an sämtliche Labore und eine Check-in-Funktion für Gastronomien) der App, warnt aber vor einer Aufweichung des Datenschutzes.

Herr Brink spricht Herrn Kretschmann diesbezüglich ein Angebot zum Gespräch aus.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.golem.de/news/datenschuetzer-corona-app-nicht-auf-kosten-des-datenschutzes-aendern-2011-152128.html

Haftung zwischen Auftraggeber und Dienstleisters bei Verletzungen des Datenschutzes

Für alle datenschutzrechtlichen Belange ist grundsätzlich die Verantwortliche Stelle i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO verantwortlich. Das bedeutet, dass die verantwortliche Stelle Maßnahmen zu treffen hat, die nach Ihrer Einschätzung für einen datenschutzkonformen Umgang notwendig sind. Werden Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten ganz oder teilweise an externe Dienstleister ausgelagert, verbleibt der Auftraggeber grundsätzlich für die Verarbeitungen „seiner“ Daten verantwortlich.

Der Auftragsverarbeiter, also der externe Dienstleister, ist dabei das ausführende Organ. Er ist insofern zur Auskunft und Unterstützung verpflichtet, um dem Auftraggeber eine datenschutzkonforme Entscheidung über zu treffende Maßnahmen zu ermöglichen. Er ist zudem dazu verpflichtet, die Daten des Auftraggebers nach dessen Weisung zu behandeln und über Umstände, die sich in der Risikosphäre des Dienstleisters ereignen, zu informieren.

Grundsätzlich bedeutet dies, dass die verantwortliche Stelle einen nicht datenschutzkonformen Umgang zu vertreten hat und dementsprechend für Verstöße haftet, gleich bei wem oder wo die tatsächliche Verarbeitung stattfindet.

Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt.

Innenverhältnis

Setzt sich der Dienstleister über Weisungen des Auftraggebers hinweg, löst dies im Innenverhältnis Haftungsansprüche gegen den Dienstleister aus.

Auch eine Verletzung der vorab aufgezeigten Pflichten des Dienstleisters begründet ggf. vertragliche Haftungsansprüche des Auftraggebers. Unterlässt es der Dienstleister beispielsweise, den Auftraggeber darauf aufmerksam zu machen, dass eine Datenverarbeitung möglicherweise gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt, kann dies im Innenverhältnis Schadensersatzansprüche auslösen.

Bußgeld neben Anordnungen

Auch im Außenverhältnis kann der Dienstleister haftbar gemacht werden. Bezogen auf Maßnahmen der Datenschutzbehörden ist auch der Dienstleister eigenständig verpflichtet, Weisungen der Datenschutzbehörde nach Art. 58 DSGVO Folge zu leisten. Diese Anordnungen können auch gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. i DSGVO alternativ oder parallel durch ein Bußgeld geahndet werden. Die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Auftraggebers wird hierdurch ein Stück weit durchbrochen. Ausschlaggebend bei der Verhängung eines Bußgeldes ist nach Art. 83 Abs. 2 lit. d DSGVO der „Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters“. Um diesen Grad der Verantwortung auszutarieren, ist es dem Dienstleister angeraten, auf mögliche datenschutzrechtliche Verstöße hinzuweisen und eine ausdrückliche Weisung der verantwortlichen Stelle einholen, um nicht von der Datenschutzbehörde für den Verstoß zur Rechenschaft gezogen zu werden. Bereits die Unterlassung einer Mitteilung über mögliche datenschutzrechtliche Verstöße stellt eine nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO bußgeldbewehrte Handlung dar (neben den möglichen zivilrechtlichen Ansprüchen im Innenverhältnis).

Inanspruchnahme durch Geschädigte

Neben der Inanspruchnahme durch die Aufsichtsbehörde können durch Verstöße gegen das Datenschutzrecht auch Schadensersatz und Unterlassungsansprüche auf Seiten von Betroffenen / Geschädigten ausgelöst werden. Durch eine Haftungsanordnung in Art. 82 Abs. 4 DSGVO entsteht letzten Endes auch eine gesamtschuldnerische Haftung gegenüber Geschädigten. Dem Geschädigten ist es unbenommen, seinen Haftungsgegner selbst zu wählen. Der Geschädigte kann sowohl den Verantwortlichen als auch den Auftragsverarbeiter in Anspruch nehmen. Unabhängig von möglichen Ausgleichsmöglichkeiten im Innenverhältnis untereinander entsteht durch diese Regelung zumindest das Prozess- und Ausfallrisiko auch auf Seiten des Dienstleisters.

Weitere Haftungserweiterung bei Datentransfers in Drittländer

Durch Wegfall des Privacy Shields zur Legitimation von Datenübermittlungen in die USA ergeben sich zusätzliche Haftungsfelder zwischen Verantwortlichen und Dienstleistern. Datenübermittlungen, die bislang auf den Privacy Shield gestützt waren, sind ohne Übergangsfrist nach dem Urteil des EuGH rechtswidrig und bußgeldbewehrt und durch Geschädigte verfolgbar, sofern nicht andere Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes durch den Verantwortlichen getroffen werden. Als alternative Möglichkeit zur Herstellung eines adäquaten Datenschutz-Niveaus im nicht-europäischen Ausland bieten sich die vorab von der Europäischen Kommission genehmigten Standard-Vertragsklauseln (SVK) an.

Hierin enthalten ist in Klausel 6 (SVK bei Übermittlungen an einen Auftragsverarbeiter) eine umfassende Ausdehnung der Haftung auf Subdienstleister. Diese Haftungsübernahme durch den Subdienstleister besteht sogar verschuldensunabhängig. Einzige Voraussetzung ist der faktische Ausfall des erstrangig in Anspruch zu nehmenden Verantwortlichen.

Zusammenfassend

Nicht immer gilt der Grundsatz der Haftung der verantwortlichen Stelle. Zugunsten des Rechtsschutzes für Betroffene wurde die Haftung an vielen Stellen auch auf den Dienstleister ausgeweitet. Es liegt im Interesse aller Beteiligten, klare Verhältnisse zu schaffen. Insbesondere im Falle einer Änderung der Rechtslage sollten die Verantwortlichkeiten klar kommuniziert werden und Entscheidungen durch den Verantwortlichen herbei geführt werden, um mögliche Haftungsrisiken auf allen Seiten zu minimieren.

Nicole Krause

juristische Mitarbeiterin der GINDAT GmbH

Regierung für Vorratsdatenspeicherung kritisiert

Bezüglich der Vorratsdatenspeicherung orientiert sich die Bundesregierung nicht am Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und wird von Professor Ulrich Kelber, dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI), kritisiert.

Kelber mahnt, dass gegenwärtig Gesetze “im Schnellverfahren” geplant seien, die die Telekommunikation regulieren sollen, dabei jedoch den Richtlinien der EU nicht entsprechen.
Wichtig ist laut Kelber, dass das Urteil des EuGH als Grenze für zukünftige Gesetze gesehen wird und dass auf europäischer Ebene während der deutschen Ratspräsidentschaft keine neuen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung gemacht werden.

Seit Jahren werden bereits Verkehrs- und Standortdaten anlasslos und pauschal gespeichert, was vom BfDI ebenfalls kritisiert wurde und aufgrund des Urteils des EuGH nicht mit europäischem Recht vereinbar ist.

Eine Vorratsdatenspeicherung ist möglich, wenn sie der nationalen Sicherheit dient, zeitlich begrenzt ist und durch ein Gericht oder eine unabhängige Behörde geprüft werden kann.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Pressemitteilungen/2020/24_Kritik-Pl%C3%A4ne-Vorratsdatenspeicherung.html

Bestandsdatenauskunft muss angepasst werden

Die AfD stellte eine Anfrage in Bezug auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zum Thema Bestandsdatenauskunft. Hierbei wurde aufgeführt, dass § 113 des Telekommunikationsgesetztes sowie mehrere Fachgesetze des Bundes zur Regelung der Bestandsdatenauskunft laut Bundesverfassungsgericht verfassungswidrig seien.

Die Bundesregierung antwortete, dass man daran arbeite, zeitnah einen neuen Gesetzesentwurf vorzulegen und dass nun geprüft werde, inwiefern die Rechtsvorschriften anzupassen sind.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.secupedia.info/aktuelles/regelungen-zur-bestandsdatenauskunft-17265

Open Source für Schulen

In Baden-Württemberg haben sich der Landeselternbeirat, der Verband der Sprachwissenschaftler und diverse Arbeitsgemeinschaften für neue Lernsoftware basierend auf Open-Source ausgesprochen.

Die Organisationen sind sich einig, dass eine solche Lernplattform DSGVO-konform sein muss. Außerdem soll der Staat die Datensouveränität behalten. Angebote von Firmen wie Microsoft, Google und Amazon, deren Firmensitz außerhalb der EU liegt, wären somit denkbar ungeeignet.
So wurde Microsofts Office-Paket, Microsoft 365, bereits kritisiert, da hierüber Daten und E-Mails von Schülern und Lehrkräften an das US-Unternehmen geschickt wurden.

Außerdem sollten Schüler im Sinne der Software-Autonomie nicht mit den Produkten eines einzelnen Konzerns vertraut sein.

Auf digitaler Ebene ist im Rahmen der Coronapandemie an Schulen viel Nachholbedarf aufgefallen.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.golem.de/news/baden-wuerttemberg-open-source-statt-microsoft-an-schulen-2010-151226.html

Tesla erhält Big Brother Award

US-Autohersteller Tesla erhält für die umfassende Überwachung von Fahrern und deren Umgebung den diesjährigen Big Brother Award.

Die Laudatio hielt der frühere Schleswig-Holsteiner Datenschutzbeauftragten Thilo Weichert. Tesla’s Fahrzeuge bezeichnet er als „dauernd aktive Datenschleuder mit Langzeitgedächtnis“. Die so erhobenen Daten werden laut Weichert permanent ausgewertet und für beliebige Zwecke weiter genutzt.

Bekannt ist, dass Tesla seine Elektroautos vernetzt und aus der Ferne auf die Daten zugreift. Ein Vorwurf ist, dass Tesla Fahrzeugdaten sehr freigiebig herausgäbe, um die Schuldfrage bei Unfällen zu klären.

Tesla-Chef Elon Musk rechtfertigt die Nutzung der Kameras damit, dass sie für Fahrtenvermittlungen genutzt würden und um selbstfahrende Systeme zu trainieren. Der Konzern erklärt weiterhin, dass die Innenraumkameras gar nicht aktiv seien. Vielmehr würden „bestenfalls kurze Sequenzen“ aufgezeichnet.

Weichert machte außerdem darauf aufmerksam, dass selbst der Normalbetrieb eines Tesla-Fahrzeuges gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstieße.

Der Verein Digital Courage verleiht die Negativauszeichnung seit 2000 für den missbräuchlichen Umgang mit Daten. So ging der Preis in den vergangenen Jahren u.a. an die Bundesregierung, die Modekette H&M, sowie das Bildungsministerium Baden-Württemberg.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.golem.de/news/big-brother-award-tesla-als-dauernd-aktive-datenschleuder-ausgezeichnet-2009-150961.html

Gesetz gegen Hasskriminalität ist in Teilen verfassungswidrig

Am 17.09.20 wurde das kürzlich verabschiedete Gesetz gegen Hasskriminalität vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages in Teilen als nicht verfassungskonform angesehen.

Die Verfassungswidrigkeit entsteht, weil ebenjenes Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität soziale Netzwerke in die Pflicht stellt, auf Verdacht massenhaft IP-Adressen an das BKA zu übermitteln. Somit wird die gebotene Verhältnismäßigkeit bei Datenauskünften außer Kraft gesetzt.

Wahrscheinlich ist somit, dass viele Bürger auf Jahre in den Verdachtskarteien der BKA landen.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.secupedia.info/aktuelles/bitkom-zum-gesetz-gegen-hasskriminalitaet-17129

Bundesrat billigt Patientendatenschutzgesetz

Im Dienste der Digitalisierung des Gesundheitswesens wurde vom Bundestag im Juli das Patientendatenschutzgesetz verabschiedet, welches nun am 18. September vom Bundesrat gebilligt wurde.

Das heißt: Ab 2022 haben Versicherte nun einen Anspruch, dass Ärzte die Patientendaten in elektronische Patientenakten eintragen, welche ab 2021 auch von Krankenkassen nach bereits geltendem Recht angeboten werden muss. In der Akte können unter anderem Befunde, Arztberichte, Röntgenbilder, Impfausweise, der Mutterpass, Vorsorgeuntersuchungen und das Zahn-Bonusheft aufgenommen werden.
Ferner können Rezepte per App aufs Smartphone geladen und in der Apotheke eingelöst, sowie Überweisungen zum Facharzt übermittelt werden.

Die Nutzung der ePA bleibt freiwillig und Versicherte sollen eigenverantwortlich über die Verwendung ihrer Gesundheitsdaten entscheiden. Welche Daten gespeichert und gelöscht werden und wer darauf zugreifen darf, liegt beim Patienten.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.secupedia.info/aktuelles/bundesrat-billigt-patientendatenschutzgesetz-17133

Sicherheitsexpo 2020 in München findet statt

Gestiegenen Infektionszahlen in München zum Trotz findet die SicherheitsExpo 2020 vom 21. bis zum 22. Oktober im MOC statt. Zurückzuführen ist das auf ein ausgearbeitetes Hygiene- und Sicherheitskonzept der Veranstalter.

Nicht zuletzt werden auf der Messe auch Präventionsmaßnahmen für Covid-19 präsentiert.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.sicherheitsexpo.de/besucher/ticket-bestellen/