Vorerst keine Vorratsdatenspeicherung

Nach aktueller Entwicklung ist die Vorratsdatenspeicherung, die ab dem 1. Juli 2017 eingeführt werden sollte, für Telekommunikationsanbieter vorerst nicht verpflichtend. Die gespeicherten Daten sollten für Strafverfolgungs- oder Gefahrenabwehrbehörden zu Ermittlung von schweren Straftaten zur Verfügung gestellt werden. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2017 (Az.: 13 B 238/17) jedoch festgestellt, dass die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung nicht mit europäischem Recht vereinbar ist. Laut Gesetzentwurf sollten Telekommunikationsanbieter folgende Daten ihrer Kunden speichern:

– Wer telefonierte mit wem?
Die Rufnummer des angerufenen Anschlusses sowie Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Verbindung.
– Aktivitäten im Internet:
Zugewiesene IP-Adresse, Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Internetnutzung.
– Wo hielt sich der Mobiltelefonbesitzer auf?
Vier Wochen lang werden die Standortdaten bei der Nutzung von Mobiltelefonen gespeichert.

Es bedeutet jedoch nicht, dass keine Daten gespeichert werden, sondern nur, dass die Durchsetzung des Gesetzes vorübergehend ausgesetzt ist!

Mehr zum Thema finden Sie hier:
https://www.datenschutz.de/ab-dem-1-juli-2017-sind-wir-alle-verdaechtig/

100.000 Euro Bußgeld für E-ON

Gegen den Stromanbieter E-ON sowie gegen das Call-Center RegioCom Halle GmbH wurde von der Bundesnetzagentur eine Geldstrafe in Höhe von je 100.000 Euro verhängt. Nach Ermittlungen der Bundesnetzagentur wurden Kunden ohne wirksame Einwilligung vom CallCenter angerufen um einen Stromanbieterwechsel anzubieten. Die Agentur stellte fest, dass eine Werbeeinwilligung nur dann wirksam ist, wenn Verbraucher direkt erkennen können, für welche Produkte bzw. Dienstleistung ein Unternehmen werben will.

„Wer Werbeanrufe erhält, sollte genau prüfen, ob er dem zugestimmt hat. Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung des Verbrauchers sind verboten“, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „Wir ahnden unerlaubte Telefonwerbung und gehen konsequent gegen Unternehmen vor, die sich unseriös erhobener Daten bedienen“, ergänzt Jochen Homann.

Mehr zum Thema finden Sie hier:
http://www.finanzen.net/nachricht/aktien/bussgeld-wegen-unerlaubter-telefonwerbung-gegen-eon-verhaengt-5539584

Steckt Russland hinter Petya/NotPetya-Infektion?

Die neuerliche Attacke der Ransomware Petya sorgte wieder einmal für weltweites Computerchaos. Dabei war die Ukraine besonders betroffen, denn wichtige Infrastrukturen wurden dabei lahmgelegt. Sogar das Atomkraftwerk Tschernobyl musste das System zur Strahlenmessung offline stellen. Nun geht der ukrainische Geheimdienst (SBU) davon aus, dass Russland hinter diesen Attacken stecken könnte. Experten mutmaßen, das der Angriff in erster Linie zur Destabilisierung des Landes beitragen und für einen möglichst großen Datenverlust sorgen sollte. Denn ein wirtschaftliches Interesse kann fast ausgeschlossen werden, da die Bezahlmöglichkeit, im Gegensatz zum Trojaner, nicht wirklich durchdacht war.

Allerdings waren von diesem Angriff auch russische Unternehmen stark betroffen und Aktivisten mit nationaler Gesinnung könnte ebenso hinter dem Angriff stecken.

Weltweite Hackerangriffe auf Unternehmen

Wieder einmal sind große Konzerne Ziel einer weltweiten Hackerattacke geworden. Vom russischen Ölkonzern Rosneft, den Schweitzer Milka-Hersteller Mondolez, der Deutschen Post bis zur dänischen Reederei Mersk und dem ukrainischen Flugzeugbauer Antonov waren weitere Firmen Opfer des Cyberangriffs. Besonders hart betroffen war in diesem Fall die Ukraine, die aus allen Wirtschaftszweigen Angriffe auf ihre Netzwerke hinnehmen mussten. Nach Angaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wäre der Angriff durch eine Verschlüsselungssoftware mit einfachsten Mitteln zu verhindern gewesen.

Mehr zum Thema finden Sie hier:
http://www.n-tv.de/wirtschaft/Hacker-greifen-weltweit-Konzerne-an-article19908821.html
oder hier:
http://www.tagesschau.de/wirtschaft/cyberangriff-121.html

2,42 Millarden Euro Strafe für Google

Weil Google in Europa seine marktführende Stellung gegenüber Konkurrenten ausnutzte, muss der US Riese eine Rekordstrafe in Höhe von 2,42 Millarden Euro zahlen.
Bereits seit 2010 untersucht die EU-Kommission den Konzern, da Google seine eigenen Dienste bei den Suchergebnissen ganz oben platziert und Konkurrenten herabstufte. Gegen diese Wettbewerbsverzerrung klagten Anbieter wie Billiger.de und Idealo, was auch laut EU-Kartellvorschrift unzulässig ist.

Mehr zum Thema finden Sie hier:
https://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article165983919/Die-Milliardenstrafe-ist-fuer-Google-nur-das-kleinere-Problem.html

Mögliche Abmahnwelle für WhatsApp-Nutzer

Nach einem Beschluss des Amtsgerichtes Bad Hersfeld vom Mai 2017 sind Nutzer von WhatsApp verpflichtet, die Personen, die sie im Adressbuch auf dem Smartphone gespeichert haben, unbedingt eine Erlaubnis zur Weitergabe an den Konzern einholen müssen. Denn nach Auffassung des Gerichts ist die Weitergabe dieser Daten illegal und könnte zu einer Abmahnung führen.
In den Nutzungsbedingungen von WhatApp steht: „Du stellst uns regelmäßig die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern und deinen sonstigen Kontakten in deinem Mobiltelefon-Adressbuch zur Verfügung. Du bestätigst, dass du autorisiert bist, uns solche Telefonnummern zur Verfügung zu stellen.“
Doch in den meisten Fällen hat niemand die Erlaubnis aller Kontaktpersonen. WhatsApp gibt diese Daten laut ihren Bedingungen an den Mutterkonzern Facebook weiter!

Im vorliegenden Fall wurde die Mutter eines Elfjährigen in die Pflicht genommen. Die Mutter muss dafür Sorge tragen, dass von allen Kontaktpersonen die auf dem Smartphone des Kindes gespeichert sind, eine schriftliche Erlaubnis zur Weitergabe an WhatApp vorliegt.

Mehr zum Thema finden Sie hier:
http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/whatsapp-upload-von-kontaktdaten-ist-illegal-a-1154667.html

Durch Verschlüsselungstrojaner 1,14 Millionen Dollar Lösegeld gezahlt

Die Ransomware Erebus, die als Schadsoftware auf Microsoft-Systeme ausgerichtet war, wurde von Angreifern für Linux-Systeme modifiziert. Mit dieser Modifikation wurden in Südkorea 153 Server des Webhosters Nayana lahmgelegt. Das Unternehmen zahlte umgerechnet 1,14 Millionen Dollar Lösegeld um wieder Zugriff auf verschlüsselten Daten zu bekommen.

Mehr zum Thema lesen Sie hier:
http://www.zdnet.de/88301695/ransomware-webhoster-zahlt-1-million-dollar-loesegeld/?xing_share=news&inf_by=595b3278671db806568b4abc

Spionage-Programm „Athena“: Update für Windows Vista und XP

Das Softwareunternehmen Microsoft hat für seine veralteten Betriebssysteme Windows Vista und Windows XP überraschend ein Update herausgegeben, um eine kritische Sicherheitslücke zu schließen. Die Enthüllungsplattform Wikileaks hatte zuvor aufgedeckt, dass ein CIA-Spionage-Programm namens „Athena“ imstande ist, umfassenden Zugriff auf jedes Windows-Betriebssystem zu erhalten und dort etwa (Überwachungs-)Software zu installieren, Daten einzusehen oder zu löschen.

Das Update ist für alle Windows-Versionen erhältlich. Die Betriebssysteme Windows 8.1 und Windows 10 sind geschützt, sofern die automatischen Updates aktiviert sind.
Wie man das Update ansonsten über die Windows-Einstellungen herunterladen kann, erläutert Microsoft auf dieser Seite.
Nutzer von Windows Vista, XP oder auch Windows 8 müssen den Patch manuell von dieser Support-Seite herunterladen.

Eigentlich hat Microsoft die Unterstützung des vor fast 16 Jahren veröffentlichten Betriebssystems Windows XP vor langem eingestellt. Aufgrund der ernsten Bedrohung durch „Athena“ hat sich das Unternehmen dennoch für ein Sicherheitsupdate entschieden – wie bereits nach dem Cyber-Angriff mit dem Schadprogramm „WannaCry“, von dem unter anderem die Deutsche Bahn betroffen war.
Ist ein PC mit altem Betriebssystem erst einmal infiziert, kann dieser auch modernere Rechner im selben Netzwerk gefährden.

Mehr zum Thema lesen Sie hier:
http://www.n-tv.de/technik/Windows-XP-erhaelt-noch-ein-Update-article19890275.html

Vorsicht bei Fotos von Kunstwerken

Wer heutzutage Fotos von Kunstwerken macht und diese veröffentlichen will, sollte unbedingt darauf achten, wo die Fotos aufgenommen wurden. Es könnte ein rechtliches Problem entstehen, wenn man Kunstwerke zum Beispiel in einen Museum ablichtet, auch wenn diese Kunstwerke nicht mehr unter das Urheberschutzgesetzt fallen. In einem Fall vor dem Landgericht Stuttgart vom 27.9.2016 (Aktenzeichen 17 0 690/15) hat ein Museum gegen einen Besucher geklagt, der seine Aufnahmen auf der Plattform Wikipedia veröffentlichte. Laut Urteil des Gerichts darf aber nur allein das Museum entscheiden, wer Fotos von Kunstgegenständen ins Netz stellen darf, sofern das Museum die Eigentumsrechte an den Werken besitzt.

(Urt. v. 27.9.2016, Aktenzeichen 17 0 690/15, Landgericht Stuttgart)

Online-Verkäufer stehen laut BGH in der Pflicht

Händler, die ihre Waren auf Verkaufsplattformen wie zum Beispiel Amazon-Marketplace anbieten, stehen laut einem Urteil des BGH in der Pflicht ihre Angebot zu kontrollieren und zu überwachen.
Bei dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Artikel zum Preis von 19,90 Euro, der eine durchgestrichene unverbindliche Preisempfehlung in Höhe von 39,90 enthielt. Als zusätzlicher Hinweis wurde damit geworben „Sie sparen 20,00 Euro (50%)“. Diesen ergänzenden Hinweis hat jedoch nicht der Verkäufer eingestellt, sondern Amazon.
Darauf hin beklagte ein Mitbewerber den Verkäufer, da der Artikel zu diesem Zeitpunkt ein Auslaufmodell sei und nicht mehr in den Preislisten des Fachhandels geführt werde. Die angegebene Preisempfehlung des Herstellers führe daher Interessenten in die Irre.
Der BGH sah die Pflicht des Verkäufers, eine regelmäßige Prüfung seiner Angebote durchzuführen, zumal es dem Beklagten bewusst sein müsse, dass er nicht die volle Kontrolle über die Gestaltung der Angebote auf der Amazon-Plattform habe.

Ähnlich urteilte der BGH im Falle eines Händlers, bei dem ein Unbekannter einen falschen Markenname zu einer Computermaus hinzufügte. Der Markeninhaber klagte gegen den Verkäufer und erhielt Recht. Auch hier urteilten die Richter aus Karlsruhe, dass ein Anbieter eine „Überwachungs- und Prüfungspflicht“ habe.

(Urt. v. 03.03.2016, Az. I ZR 110/15 und I ZR 140/14).