Shopify – Praktischer Helfer oder praktisch ein Bußgeldrisiko?

In diesem Artikel soll es um den Anbieter Shopify und dessen Konformität mit der DSGVO gehen. Denn der Anbieter erfreut sich aktuell größter Beliebtheit, ist jedoch nicht ganz unumstritten.

Zuerst einmal die Frage: was ist denn Shopify genau?

Shopify ist in jüngerer Zeit sehr beliebt bei Betreibern von Onlineshops. Es handelt sich bei diesem Anbieter um eine Software as a Service Lösung (SaaS), die es dem Nutzer ermöglicht den gesamten Shop für diesen zu hosten. Der jeweilige Kunde „shoppt“ dann also auf dem Server von Shopify und nicht auf dem eigenen.

Was ist das Problem bezüglich Shopify?

Im Prinzip hat die Entscheidung der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz den Stein der Verunsicherung ins Rollen gebracht. Der Kern des Problems ist auch hier, wie so oft, die (potentielle) Datenübertragung in die USA.

Shopify selbst gibt an, Daten nur nach Kanada zu übertragen. So weit so gut, denn aus europäischer Perspektive stellt Kanada ein sicheres Drittland dar. Ab diesem Punkt wird es jedoch problematisch, denn von Kanada aus werden die Daten wiederum in weitere Drittländer übertragen, unter anderem die USA. Die mögen aus kanadischer Sicht sicher sein, bekannter weise aber nicht aus der europäischen Sichtweise. Denn aus dieser müssten die Standardvertragsklauseln abgeschlossen werden – und genau diese bietet Shopify nicht an. Die Datenweitergabe erfolgt über Content Delivery Networks (CDN) wie Cloudflare oder Cloudfront. Dieses ist quasi eine Art zweiter dazwischengeschalteter Server, der es ermöglicht, dass die Daten nicht immer vom eigentlichen Shopify Server geladen werden müssen. Genau diese Einstellung lässt sich jedoch seitens Shopify nicht deaktivieren. Der  europäische Nutzer kann dieser „Falle“ also auch durch eigene Einstellungen nicht entkommen.

Im Gegenteil: Shopify selbst verharrt auf dem Standpunkt, dass der Dienst DSGVO-konform sei und ohne Bedenken genutzt werden könne.

Welche Folgen sind zu erwarten?

Die juristische Antwort ist: es kommt drauf an. Wie eine Behörde im Einzelfall entscheidet, ist leider nicht vorauszusehen. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz verbleibt zum Beispiel trotz Ihrer Negativentscheidung dabei, dass jeder Einzelfall für sich selbstständig zu bewerten ist.

Dennoch sollten Sie aus dieser Entscheidung mitnehmen, dass Shopify solange ein Bußgeldrisiko in sich trägt, bis die Möglichkeit der Abschaltung der CDNs durch Shopify eingeräumt wird. An dieser Stelle der Vollständigkeit halber auch noch einmal die Erinnerung, dass diese Bußgelder durchaus sehr empfindlich sein können – bis zu 20 Millionen Euro bzw. 4% des weltweiten Vorjahresumsatz.

Die Nutzung des Dienstes sollte also – zumindest aktuell – gut überlegt sein!

Bundesländer fordern Personenkennziffer für alle

Laut Berichten der Funke-Mediengruppe wünschen sich alle 16 Bundesländern eine praktikable Authentifizierungsmöglichkeit für Deutsche gegenüber dem Staat in Form einer „einheitlichen, nutzerfreundlichen, deutschlandweit gültigen Bürger-ID“.
Diese Personenkennziffer soll im Zuge der „Volldigitalisierung aller Verwaltungsprozesse“ eingeführt werden, um die „Zettelwirtschaft und vergilbte Karteikartenmentalität in deutschen Behörden“ zu beenden.

Zu Personenkennziffern sei gesagt, dass sie verfassungsrechtlich umstritten sind.
Das Mikrozensus-Urteil von 1969 sieht darin einen Widerspruch zur menschlichen Würde, da es den Menschen zum bloßen Objekt im Staat machen würde.
Ferner sieht das Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichtes den möglichen Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Weitere Informationen finden Sie hier:
https://netzpolitik.org/2023/buerger-id-bundeslaender-fordern-personenkennziffer-fuer-alle/

EDSA stellt den Entwurf des Angemessenheitsbeschlusses zum EU-U.S. Data Privacy Framework auf den Prüfstand

Nach der heutigen Verabschiedung des Angemessenheitsbeschlusses durch die EDSA (Europäischer Datenschutzausschuss) begrüßt der BfDI (Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) Professor Kelber den Beschluss. Er sieht darin „den Willen, ein angemessenes Schutzniveau für Betroffene, deren personenbezogenen Daten an Unternehmen in die USA übermittelt werden, zu schaffen. Deutliche Fortschritte gibt es insbesondere im Bereich des Government Access für Zwecke der nationalen Sicherheit.“

Gleichzeitig äußert Professor Kelber Bedenken, ob das durch den Angemessenheitsbeschluss gewährleistete Schutzniveau wirklich gleichwertig mit den Schutzstandards der EU sein kann.
Nicht zuletzt sieht der Angemessenheitsbeschluss eine „Bulk Collection“ von Daten vor, die weder im Vorfeld noch im Nachhinein durch eine unabhängige Stelle geprüft werden.

Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/07_Stellungnahme-EDSA-EU-US-DPF.html?nn=251944

BfDI kritisiert rechtswidrige Datenverarbeitung und Gesetzgebung

Zwei aktuelle Urteile durch das Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgericht nimmt der BfDI, Professor Kelber, zum Anlass, Kritik an der Praxis von Gesetzgebern und Verwaltungen zu üben. Gleichzeitig will er darauf hinweisen, wie wichtige eine Beratung durch die zuständigen Behörden für Datenschutz ist.

Professor Kelber kritisiert dabei die Unart der letzten Jahre, dass neu geschaffene Möglichkeiten zur Datenerhebung für Behörden immer wieder vor Gerichten als rechtswidrig eingestuft und gestoppt werden.

Die jüngsten zwei Beispiele:

  • Dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge digitale Datenträger von Geflüchteten (z. B. deren Handys) pauschal auswerten dürfen, wurde bereits 2017 kritisiert und mittlerweile vom Bundesverwaltungsgericht als unzureichend erklärt.
  • Die automatisierte Datenanalyse durch die Polizei in Hessen und Hamburg wurde durch das Bundesverfassungsgericht gestoppt.

Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/05_Kritik_Datenverarbeitung.html?nn=251944

BfDI untersagt Betrieb der Fanpage der Bundesregierung

Die Facebook-Fanpage der Bundesregierung, welche vom Bundespresseamt geführt wird, muss eingestellt werden. So die Anweisung vom Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Professor Kelber, per Bescheid, welcher innerhalb von 4 Wochen umgesetzt werden muss.

Behörden, so Kelber, hätten eine Vorbildfunktion und müssten einer Verantwortung nachkommen, sich an Recht und Gesetz zu halten, bei der die Grundrechte der Bürger und Bürgerinnen gewahrt bleiben. Aufgrund der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, welche bei der Nutzung einer Fanpage erhoben werden, ist dies jedoch nicht möglich.

Den kompletten Kurzbeschluss, der zu diesem Thema veröffentlicht wurde, finden Sie hier:
https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DSK/DSKBeschluessePositionspapiere/103DSK_Beschluss-zum-Kurzgutachten-Facebook.html?nn=251944

Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/06-Untersagung-Betrieb-Fanpage-BReg.html

Das Transatlantic Data Privacy Framework (TDPF)

Im Dezember 2022 wurde der Entwurf für einen Angemessenheitsbeschluss zur Datenübermittlung in die USA vorgelegt. Damit ist der Startschuss für die Verabschiedung gelegt.
Der Angemessenheitsbeschluss soll eine DSGVO-konforme Möglichkeit schaffen, personenbezogene Daten in Drittländer, also Länder, die nicht Mitgliedglied der EU sind, zu übermitteln.

In den Entscheidungsablauf sind involviert:

  • die EU-Kommission
  • ein Ausschuss bestehen aus Vertretern aller EU-Mitgliedsstaaten
  • die EDSA (Europäischer Datenschutzausschuss)

Die EU-Kommission verfasst also den Entwurf und legt ihn vor. Es folgt eine förmliche Beschlussfassung durch die EU-Kommission, gefolgt von einer Veröffentlichung des Entwurfs im EU-Amtsblatt.

Der Ausschuss der Mitgliedsstaatenvertreter entscheidet schlussendlich über die Verabschiedung – dabei muss eine Zustimmung durch mindestens 55 % (also 15 der 27 Mitgliedsstaaten) erreicht werden.

Die EDSA bekommt den Entwurf des Angemessenheitsbeschlusses durch die EU-Kommission vorgelegt und gibt eine Stellungnahme dazu ab. Anschließend leitet die EDSA den Entwurf zur Abstimmung an den Mitgliedstaatenausschuss weiter.
Die Stellungnahme hat keine bindende Funktion, kann aber die Wahlentscheidung der einzelnen Vertreter fachlich beeinflussen.

Während diverse Institutionen der USA in die Erstellung des Entwurfs involviert waren, handelt es sich bei der Abstimmung übrigens um eine rein EU-interne Angelegenheit. 

Voraussichtlich ist mit einer Abstimmung und der finalen Veröffentlichung im Mai oder Juni diesen Jahres zu rechnen.

Durch den Angemessenheitsbeschluss wird nun vorgesehen, dass das DoC (US-Department of Commerce) eine öffentlich zugängliche TDPF-List (Data Privacy Framework List) führt. In diese Liste können sich amerikanische Unternehmen eintragen lassen, wenn sie den Datenschutz-Anforderungen gemäß des Angemessenheitsbeschlusses entsprechen. Hierfür müssen sie zuvor in die Privacy Shield Liste eingetragen gewesen sein oder alternativ einen Entwurf ihrer geplanten Datenschutzregelung vorlegen.

Die Aufnahme in die TDPF-List kommt einer Zertifizierung gleich, die jedes Jahr durch einen Antrag erneuert werden muss.
Für europäische Unternehmen ist daher wichtig, mit amerikanischen Geschäftspartnern vertraglich zu regeln, dass diese Erneuerungsanträge regelmäßig (und rechtzeitig) gestellt werden. Geschieht dies nicht, müssten vorhandene Daten zurück übermittelt oder gelöscht und weitere Datenübertragung eingestellt werden.

Sowohl USA- wie auch Europa-seitige Unternehmen sollten sich jetzt schon auf die Angemessenheitsentscheidung einstellen und sich mit den Geschäftspartnern austauschen, Hinweisverpflichtungen nachkommen und den betroffenen Personen anspruchsvolle Wahlmöglichkeiten einräumen.

Ferner soll nach der Etablierung des Angemessenheitsbeschlusses ein „informelles Gremium“, bestehend aus nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedsstaaten, eingerichtet werden. Dessen Aufgabe wird es sein, „Empfehlungen“ an US-Unternehmen zum Umgang mit Datenschutz-Beschwerden zu geben.
Diese Empfehlungen gehen mit hoher Verbindlichkeit einher, – kommt das Unternehmen ihnen nicht innerhalb von 25 Tagen nach, unterrichtet das Gremium zuständige US-Behörden wie etwa die FTC (Federal Trade Commission), um weitere Maßnahmen einzuleiten.

Rekordbelohnung – Whistleblower erhält 200 Millionen Dollar

Ein Whistleblower, der zur Aufdeckung des Libor-Skandals, bei dem die Deutsche Bank und andere Geldhäuser 2011 im großen Stile Zinsmanipulation betrieben haben, erhält nun zur Belohnung für seine Aufklärungsarbeit 200 Millionen Dollar.
Bei dem Libor handelt es sich um einen Referenzzins für den internationalen Finanzmarkt.

Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.welt.de/wirtschaft/article234583876/Rekordbelohnung-Whistleblower-erhaelt-200-Millionen-Dollar.html

Bun­desrat stoppt Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz

Da es zu diesem Thema bereits mehrere Anfragen gegeben hat:

Laut der aktuellen Fassung des Hinweisgeberschutzgesetzes gem. § 14 II HinschG können sich mehrere private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten
für die Entgegennahme von Meldungen eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben. Die Pflicht,
Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, und die Pflicht zur Rückmeldung
an die hinweisgebende Person verbleiben aber bei dem einzelnen Beschäftigungsgeber.

Dadurch, dass sich kleinere Unternehmen für das Betreiben einer internen Meldestelle zusammenschließen
können, soll es ihnen ermöglicht werden, Ressourcen zu schonen und eine kostengünstige und wenig
aufwendige Lösung zu finden. Hierdurch soll eine ökonomische Überlastung von kleinen bis mittelständischen Organisationen vermieden werden.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Verwalter einer Miteigentümergemeinschaft erhält ein Bußgeld i.H.v Bußgeld 1.500 EUR

Die nationale Datenkommission in Luxemburg erhielt zwei Beschwerden gegen eine Gesellschaft in ihrer Funktion als Verwalter einer Miteigentümergemeinschaft. Gerügt wurde die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte ohne Genehmigung und ohne angemessene Sicherheits- und Vertraulichkeitsmaßnahmen an Dritte weitergegeben habe, sowie Nichteinhaltung des Rechts auf Information und Zugang zu ihren Daten.

Die Behörde stellte die gerügten Verstöße gegen Art. 5 I DSGVO Art. 6 I DSGVO sowie gegen die Verpflichtungen aus Art. 12 und 15 DSGVO fest und verhängte ein Bußgeld in Höhe von 1.500 EUR gegen den Datenverantwortlichen.

Weitere Informationen finden Sie hier:
https://cnpd.public.lu/content/dam/cnpd/fr/decisions-avis/2023/dlibration-18-fr-2022-du-13-dcembre-2022.pdf