Hinweise zur aktuellen Ransomware-Welle „WannaCry“

Am 12.05.2017 startete eine große Ransomware-Welle, welche bereits jetzt hunderttausende Windows-Systeme infiziert hat.

Die primäre Infektion erfolgt, nach aktuellen Informationen, über eine Phishing-Mail mit infiziertem Anhang oder Links.
Danach verbreitet sich der Schädling innerhalb des lokalen Netzwerkes über eine Lücke im Protokoll zur Dateifreigabe zwischen Windows-Systemen weiter.

Daher sind alle Windows Systeme im Netzwerk potenziell gefährdet!

Die ausgenutzte Lücke wurde in aktuellen Betriebssystemen bereits im März über das monatliche Sicherheitsqualitätsrollup Update geschlossen.

Als aktuelle Betriebssysteme gelten Windows 7, Windows 8.1, Windows 10, Windows Server 2008R2, Windows Server 2012R2 und Windows Server 2016

Die Infektion nahm derart große Ausmaße an, dass sich Microsoft dazu gezwungen sah Sicherheitsupdates auch für bereits abgekündigte Betriebssysteme bereit zu stellen.

Es steht also auch ein Sicherheitsupdate für Windows Server 2003, Windows XP und Windows 8 bereit (Windows 8.1 wird über das monatliche Update versorgt).

Diese Updates sollten so schnell wie möglich auf den oben genannten Systemen installiert werden!

Auch sollten Sie prüfen ob das Sicherheitsqualitätsrollup für März installiert wurde.

Weiter sollte man diesen Vorfall erneut als Weckruf sehen, die abgekündigten Systeme zeitnah durch aktuelle Betriebssysteme zu ersetzen.

Anbei eine Meldung von Microsoft mit Links zu den jeweiligen Updates:
https://blogs.technet.microsoft.com/msrc/2017/05/12/customer-guidance-for-wannacrypt-attacks/

Microsoft hat „sehr üble“ Windows-Lücke geschlossen

Laut Microsoft handelt es sich bei dem Fehler um eine Sicherheitslücke in Microsofts Malware Protection Engine, die den Nutzer eigentlich vor Schadsoftware schützen soll. Die Lücke erlaubt es Angreifern, Code auszuführen und die Kontrolle über ein System zu übernehmen. Ein von Microsoft bereits veröffentlichtes Update soll den Fehler beheben.

Den ausführlichen Bericht finden Sie hier:
http://t3n.de/news/google-forscher-luecke-windows-821310/amp/?xing_share=news

Totale Überwachung – Big Brother Awards für Datenkraken

Datensammler, die durch „hervorragend“ Leistungen im negativen Sinne sich einen Namen gemacht haben, werden auch in diesem Jahr mit dem Big Brother Award ausgezeichnet. Unter den „Preisträgern“ befindet sich die Bundeswehr, der Islamverband Ditib sowie die sogenannten Personal Tracker.

Hier finden Sie den ausführlichen Bericht zum Thema:
http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2017-05/big-brother-awards-2017-bitkom-personal-tracker-ditib
Weitere „Preisträger“ finden Sie hier
https://bigbrotherawards.de/2017

Konton von Bankkunden abgeräumt

Durch eine seit zwei Jahren bekannten Sicherheitslücke im Mobilfunknetz, ist es Hackern gelungen, Konten von deutschen Bankkunden abzuräumen.
Durch Phising-E-Mails gelangten Kriminelle an die notwendigen Daten wie Kontonummer, Passwort und Mobilfunknummer. Anschließend konnten die Hacker durch eine Sicherheitslücke in einem internen Netzwerk der Telekommunikationsanbietern eine Rufumleitung einrichten und die mTans somit umleiten. Noch ist nicht bekannt, wie viele deutsche Kunden durch diese Angriffe betroffen sind.

Mehr zum Thema finden Sie hier:
http://www.rp-online.de/digitales/smartphones/zweistufiger-cyberangriff-auf-konten-von-bankkunden-aid-1.6793835

Streaming-Nutzer aufgepasst!

Internetnutzer, die sich Filme oder Sportübertragungen auf illegalen Streamingportalen ansehen, durften sich bislang in einer rechtlichen Grauzone sicher fühlen. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könnte sich dies nun ändern.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen multimedialen Medienabspieler namens „filmspeler“, der von einem niederländischen Anbieter vertrieben wird. Der Anbieter hatte insbesondere die Möglichkeit beworben, mithilfe der auf dem Gerät installierten Programme auch illegale, eigentlich kostenpflichtige Streams zu empfangen.

Der EuGH hat sich nun der Argumentation der Kläger angeschlossen und nicht nur entschieden, dass bereits der Verkauf des „filmspeler“ eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der EU-Urheberrechtsrichtlinie darstellt und somit illegal sein kann. Der EuGH hat nämlich auch verkündet, dass Erwerber des „filmspeler“ sich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage Zugang zu nicht zugelassenen Angeboten verschaffen und deren Handlungen somit nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen sind. Auch die nur vorübergehende Speicherung der illegalen Medien im Arbeitsspeicher sei vom Urheberrecht geschützt. Im Klartext: Nutzer dieses Medienabspielers können sich strafbar machen.

Mehrere Experten schätzen bereits, dass dieses Urteil verallgemeinerungsfähig ist auf sämtliche Nutzer illegaler Streaming-Websites und -Dienste.

Mehr zum Thema finden Sie hier:
http://www.tagesschau.de/ausland/eugh-streamen-101.html

Verwendung von Google Analytics auf der Website

Die Verwendung von Google Analytics auf der Website bedarf einiger Vorkehrungen, wozu auch der Abschluss eines Vertrages zur Auftragsdatenverarbeitung gehört.

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte, der bisher federführend in Bezug auf notwendige Arbeiten bei Verwendung von Google Analytics auf der Website war, hat sich erneut mit der Prüfung von Google Analytics befasst.

Ein neues Hinweisblatt zur Verwendung von Google Analytics kann auf der Website des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten heruntergeladen werden.
(www.datenschutz-hamburg.de)

Die Prüfung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten bezog sich in erster Linie auf eine Klausel im Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung, die auf das Safe-Harbor-Abkommen verwies, was mit Entscheidung des EuGH vom 06.10.2015 außer Kraft gesetzt wurde.
Google hat sich zwischenzeitlich nach dem Privacy Shield zertifizieren lassen und seinen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung geändert.

Es ist zu erwarten, dass sich bei In-Kraft-Treten der Europäischen Datenschutzgrundverordnung zum 25.05.2018 erneut Änderungen hinsichtlich der Verwendung von Google Analytics ergeben werden.

Webseiten-Betreiber sollten dies im Auge behalten.

7. Tätigkeitsbericht 2015/2016 des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht

Das Bayerische Landesamt hat seinen 7. Tätigkeitsbericht für den Berichtszeitraum 2015/2016 veröffentlicht. Auffallend sei – so das Landesamt – dass es deutlich mehr Beschwerden, Bußgeldverfahren und Datenpannen als im Berichtszeitraum 2013/2014 gab.

Bei den vorliegenden Beschwerden liegt das Thema „Videoüberwachung“ an erster Stelle. Daneben werden als zweihäufigste Gründe für Beschwerden Internet, Werbung und Adresshandel genannt.

Zu verhängten Bußgeldern werden in dem Bericht u.a. als Fallbeispiele genannt: unzureichender Vertrag nach § 11 Abs. 2 BDSG, nachhaltig mangelhafte Erteilung bei Auskunftsansprüchen, unzulässige Übermittlung von personenbezogenen Daten, unzulässige KFZ-Halterabfrage durch eine Rechtsanwältin, unzulässige Übermittlung von Kontoständen an Dritte und Datenschutzverstößen bei Werbung.

Der Bericht kann auf der Website des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht eingesehen und heruntergeladen werden.

(www.lda.bayern.de)

Infoveranstaltungen der GINDAT zur DSGVO

Die GINDAT lädt ihre Kunden, die ihren Datenschutzbeauftragten über GINDAT bestellen, zu einer kostenfreien Informationsveranstaltung zur Europäischen Datenschutzgrundverordnung DSGVO ein.

Gesonderte Einladungen mit weiterführenden Informationen hierzu werden in Kürze verschickt.

Verbraucherzentrale Bundesverband klagt gegen WhatsApp

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat jetzt vor dem Landgericht Berlin Klage gegen WhatsApp eingereicht.

WhatsApp hatte bei der Übernahme durch Facebook im Jahr 2014 beteuert, dass keine Daten zwischen den beiden Diensten ausgetauscht würden. Im August 2016 aktualisierte WhatsApp jedoch seine Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen, nach der Verbraucher dem Unternehmen das Recht einräumen, regelmäßig Daten wie Telefonnummern und Nutzungsdauer an den Mutterkonzern Facebook weiterzugeben und auszuwerten.

Dabei werden nicht nur personenbezogene Daten des Verbrauchers übermittelt, sondern auch Kontakte im Telefonbuch des Benutzers, unabhängig davon, ob die Kontakte einen Facebook- oder WhatsApp-Account besitzen.

Die Verbraucherschützer wollen WhatsApp mit der Klage dazu zwingen, die weitergeleiteten Daten zu löschen sowie acht beanstandete Klauseln der Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen zu entfernen.

Mehr zum Thema finden Sie hier:
http://www.focus.de/digital/handy/wegen-datenweitergabe-an-facebook-verbraucherschuetzer-verklagen-whatsapp_id_6564572.html

Die Datenschutzerklärung – „Eine unterschätzte Haftungsfalle“

Jedes Unternehmen, dass über seine Homepage personenbezogene Daten erhebt, bei sich speichert und zu bestimmten Zwecken verarbeitet, ist verpflichtet auf seiner Website eine Datenschutzerklärung zu platzieren. Das ergibt sich aus dem Telemediengesetz (§ 13 Abs.1 TMG). Danach ist jeder Diensteanbieter verpflichtet den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten.

Wann erhebe ich über meine Website personenbezogene Daten?

Personenbezogene Daten können in verschiedener Weise über Ihre Website erhoben werden. Über allgemeine Kontaktformulare, in die der Nutzer personenbezogene Daten, wie Namen und Mailadresse eingibt. Über Newsletterbestellungen, über Eingabemasken mit denen Bestellungen abgegeben und Verträge geschlossen werden können. Personenbezogene Daten eines Nutzers werden regelmäßig auch automatisch, z.B. beim Aufruf Ihrer Website in Form der IP-Adresse gespeichert. Wussten Sie, dass auch die IP-Adressen der Nutzer Ihrer Homepage personenbezogene Daten sein können? Auch die zunehmende Einbindung von sozialen Medien wie Facebook, Twitter etc. ist datenschutzrechtlich von großer Bedeutung.

Nicht zuletzt erheben auch verschiedene Tracking Tools, wie Google Analytics, Piwik und viele andere mehr, Daten und werten diese zu werblichen Zwecken aus. Selbst wenn hierbei Nutzungsprofile unter Verwendung von Pseudonymen erstellt werden, die keinen Personenbezug ermöglichen, ist das datenschutzrechtlich relevant. Ebenso werden regelmäßig verschiedene Cookies verwendet um einen Benutzer Ihrer Website wiederzuerkennen, sei es auch nur um ihm das Surfen auf Ihrer Homepage zu erleichtern.

Nach dem Telemediengesetz haben Sie die Verpflichtung den Nutzer Ihrer Website auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Sie müssen den Nutzer daher in der Datenschutzerklärung auf das Tracking und die Verwendung von Cookies hinweisen und ihm eine Möglichkeit aufzeigen, wie er dies verhindern kann.

Was passiert, wenn ich keine oder keine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung vorhalte?

Dabei handelt es sich keineswegs um eine bloße Formalität. Es gibt mehrere aktuelle Entscheidungen der Landgerichte bzw. Oberlandesgerichte, die in einer fehlenden bzw. fehlerhaften Datenschutzerklärung einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb(UWG) gesehen haben. Die jeweiligen Betreiber der Website konnten daher von Mitbewerbern bzw. der Verbraucherzentrale wirksam abgemahnt und auf Unterlassung verklagt werden.

Dabei spielten auch die konkreten Vorgänge auf der Website eine Rolle.

In einem Fall war z.B. entscheidungserheblich, dass sogen. Social Media Plugins wie der Facebook Like Button nicht datenschutzgerecht eingebunden waren (LG Düsseldorf, Urteil v. 09.03.2016, 12 O 151/15).

Bei „normaler Einbindung“ werden bereits bei Aufruf Ihrer Website personenbezogene Daten an das Soziale Netzwerk, z.B. die IP-Adresse des Nutzers, übersandt, so dass eine unzulässige Datenübertragung an das soziale Netzwerk stattfand.

Die Einbindung von Social Media Plugins sollte daher nur über die sogenannte 2-Klick-Methode von Heise oder besser noch über die Shariff-Methode des C´T Magazins erfolgen.

Bezüglich Kontaktformularen wurde entschieden, dass diese eine Checkbox (Opt-In) erhalten sollten, mit der in die Speicherung und zweckentsprechenden Verarbeitung der übersandten personenbezogenen Daten eingewilligt wird (OLG Köln, Urt. V. 11.03.2016, 6 U 121/15). Ein Hinweis auf die Datenschutzerklärung sollte dabei ebenfalls nicht fehlen.

Personenbezogene Daten, die über Websites aufgenommen werden, sollten darüber hinaus nur mit einer SSL-Verbindung (erkennbar am Schlosssymbol) übersandt werden.