Die Bürger sind zum Thema Datenschutz sensibler geworden, denn die Enthüllungen von Edward Snowden haben einen wichtigen Beitrag dazu geleistet. In noch ungeahnten Dimensionen wurden die Bürger ausspioniert und Datenvorräte für die Geheimdienste angelegt. Daher stellen sich viele die Frage, ob ihre Daten überhaupt noch sicher sind oder der unkontrollierte Zugriff weiter geht. Zu diesem Thema, das hier lokale Stellen betrifft, hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit seinen Tätigkeitsbericht vorgelegt.
Zusendung von Postwurfsendungen als Mittel der Werbung
Mit Urteil vom 05.12.2013 hat das Oberlandesgericht München, Az.: 29 U 2881/13 entschieden, dass ein Unternehmen keine Briefkastenwerbung mehr übersenden darf, wenn der Empfänger gegenüber dem Unternehmen einen Widerspruch gegen die Werbung erklärt hat. Das gilt auch dann, wenn die Briefe nicht persönlich, sondern nur allgemein „an die Bewohner des Hauses“ adressiert sind. Hat der Empfänger gegenüber dem Unternehmen einen persönlichen Werbewiderspruch erklärt, muss er nicht noch zusätzlich ein Schild am Briefkasten angebracht haben, dass er den Einwurf der von Werbung nicht wünscht.
In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Verbraucher ein persönlich adressiertes Schreiben erhalten, indem ihm ein Angebot zum Anschluss an das Glasfasernetzt angeboten wurde. Der Adressat dieses Schreibens sandte der Beklagten darauf hin eine E-Mail, in der er wörtlich mitteilte „Bitte verschonen Sie mich zukünftig mit Werbung u.a.“
Die Beklagte stellte darauf hin die persönlich adressierte Werbung ein, übersandte aber noch weitere Werbeschreiben, die allerdings lediglich als Postwurfsendungen „an die Bewohner des Hauses“ und nicht mehr persönlich adressiert waren.
Das war Anlass einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen die Firma Kabel Deutschland, der diese nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf Unterlassung verklagte.
Das Gericht hat klar gestellt, dass der Begriff postalische Werbung sowohl auf persönlich adressierte, als auch auf nicht persönlich adressierte Postwurfsendungen zutrifft. Es hat weiterhin klargestellt, dass der Kläger in der von ihm gewählten Form gegenüber der Beklagten unmissverständlich erklärt hat, dass er keinerlei Werbung, egal ob persönlich adressiert oder nur allgemein adressiert, mehr haben möchte.
Die Beklagte hatte außerdem eingewandt, dass am Briefkasten kein Sperrvermerk für Werbung angebracht gewesen war, so dass nicht erkennbar gewesen sei, dass die Werbung unerwünscht gewesen sei. Dieser Argumentation ist das Gericht aber nicht gefolgt und hat einen zusätzlichen Vermerk z.B. „Werbung nein danke“ für den hier zu entscheidenden Fall als nicht erforderlich angesehen.
Aufgrund der an die Beklagte übersandten E-Mail, sei es für diese erkennbar gewesen, dass der Verbraucher keine Werbung mehr haben wollte. Weitere Maßnahmen waren daher nicht erforderlich.
Die Beklagte hätte den Werbewiderspruch daher vollumfänglich berücksichtigen müssen. Sie wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes zur Unterlassung weiterer Schreiben verurteilt.
Scoring-Formeln der Schufa bleiben weiterhin Schufa-Geschäftsgeheimnis
Geldinstitute und Unternehmen informieren sich – bevor sie mit Kunden einen Vertrag abschließen – bei Wirtschaftsauskunfteien über die Kreditwürdigkeit bzw. Zahlungsfähigkeit des Kunden. Hierzu wenden sie sich beispielsweise an die Schufa, um dort einen „Score-Wert“ zu erfragen.
Der betroffene Kunde hat seinerseits einmal pro Kalenderjahr ein kostenloses Auskunftsrecht zu seinen bei der Wirtschaftsauskunftei hinterlegten Daten. Jedoch hat der betroffene Kunde keinen Anspruch darauf zu erfahren, wie der „Score-Wert“ errechnet wurde.
Durch den Bundesgerichtshof BGH wurde nun in einem Fall entschieden, dass die Berechnungsformeln der Schufa zur Findung des „Score-Wertes“ weiterhin Geschäftsgeheimnis der Schufa bleiben dürfen.
BGH, Urteil v. 28.1.2014, VI ZR 156/13
Angriffe auf Fritz-Box Router
Noch ist völlig unklar, wie Hacker an die jeweiligen Kundendaten der Fritz-Box herangekommen sind. So wurden auf den Routern IP Telefone eingerichtet mit denen horende Telefonkosten verursacht worden sind. Doch selbst der Hersteller AVM kann bisher keine eindeutigen Hinweise dazu geben, wie die Router überwunden wurden. Hinzu kommt, das dieser Fall nicht nur Kunden eines einzelnen Providers betreffen, sondern mehrere Anbieter von diesen Vorfällen berichten.
Landesdatenschutzbeauftragter von Baden-Württemberg veröffentlicht 31. Tätigkeitsbericht für den Zeitraum 2012/2013
Der Landesdatenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg Jörg Klingbeil hat seinen 31. Tätigkeitsbericht für die Jahre 2012/2013 veröffentlich.
Der Tätigkeitsbericht befasst sich mit einer Vielzahl von datenschutzrechtlichen Anwendungsfeldern wie z. B. Gesundheit und Soziales, Videoüberwachung, Verwendung von „Double-Opt-in“ bei Werbung per E-Mail, Social Media sowie Verwendung von Cloud Lösungen, um nur einige zu nennen.
Der Bericht beschreibt datenschutzrechtliche Fallstellungen und deren praktische Lösungen bzw. Empfehlungen.
Auf der Website des Landesdatenschutzbeauftragten von Baden-Württemberg unter www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de kann der Bericht eingesehen und runtergeladen werden.
Bilddateien mit Urheberrechtshinweis versehen
Das Landgericht Köln hat mit einer Entscheidung zu Urheberrechtshinweise in Bilddateien für Verunsicherung gesorgt. Nach Auffassung des Gerichts müsse direkt im Bild ein Vermerk auf den Urheber untergebracht werden. Zur Begründung merkte die Zivilkammer an, dass das Browser-Kontextmenü nur die Bilddatei anzeigen kann, dabei jedoch der Urheberrechtshinweis nicht sichtbar ist.
Den vollständigen Artikel finden Sie hier:
www.heise.de
Millionenfacher Identitätsdiebstahl
Nach Informationen des Bundesamt für Sicherheit (BSI) wurden millionfach Zugangsdaten über sogenannte Botnetze gestohlen. Bei einer Untersuchung krimineller Online-Netzwerke sind 16 Millionen infizierte Konten entdeckt worden. Um sicherzustellen, dass sie nicht betroffen sind, sollten Nutzer den Sicherheitstest der BSI nutzen. Weitere Informationen und wichtige Schutzmaßnahmen finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Zum Sicherheitstest:
https://www.sicherheitstest.bsi.de
Weitere Informationen zu wichtigen Schutzmaßnahmen:
https://www.bsi.bund.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Presse2014/Mailtest_21012014.html
Andrea Voßhoff neue Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Am 6. Januar 2014 wurde die Juristin Andrea Voßhoff nach erfolgreicher Wahl im Deutschen Bundestag zur neuen Bundesdatenschutzbeauftragten ernannt.
Sie ist damit die sechste Bundesdatenschutzbeauftragte und löst Peter Schaar ab, der das Amt seit Dezember 2003 innehatte.
Die Bundesdatenschutzbeauftragte ist Mitglied in der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Sie wirkt außerdem bei verschiedenen europäischen Gremien, den Datenschutz betreffend mit. Zu den Aufgaben einer Bundesdatenschutzbeauftragten gehört auch, für den Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen.
Weitere Informationen zur Pressemitteilung sowie zur Person Andrea Voßhoff können unter http://www.bfdi.bund.de nachgelesen werden.
Veröffentlichungen in Facebook durch einen Mitarbeiter
Wirbt ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei dem namentlich benannten Autohaus unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer, haftet der Arbeitgeber für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters, auch wenn er keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hat.
Das hat das Landgericht Freiburg mit Urteil vom 04.11.2013, Az. 12 O 83/13 entschieden.
Der Mitarbeiter hatte auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf eines bestimmten neuen Fahrzeugmodells geworben, ohne dass von Gesetzes wegen vorgeschriebene Pflichtangaben über den Kraftstoffverbrauch sowie die spezifischen CO2 Verbrauchswerte genannt worden sind. Hierfür hat nach Auffassung des Gerichts auch das Autohaus als Arbeitgeber einzustehen, obwohl es sich hierbei unstreitig um die private Facebookseite des Mitarbeiters, die nicht jedermann, sondern seinen Freunden und Bekannten zugänglich ist, gehandelt hat.
So waren unter anderem die Telefonnummer, unter der der Mitarbeiter bei seinem Arbeitgeber erreichbar ist, angegeben, außerdem wurde ein Bild des Fahrzeuges aus dem Verkaufsraum des Autohauses veröffentlicht und zudem auf weitere Angebote bzw. Aktionen hingewiesen.
Das Gericht sah darin keine private Aktion des Mitarbeiters, sondern eine geschäftliche Handlung als gegeben an, für die sein Arbeitgeber einzustehen habe. So habe der Mitarbeiter nicht im eigenen Namen Kraftfahrzeuge veräußert, sondern den Neuwagenverkauf ausschließlich auf seinen Arbeitgeber bezogen.
Das Unternehmen haftet daher nach den Vorschriften des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und ist Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen ausgesetzt. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber von der Tätigkeit seines Mitarbeiters Kenntnis hat, was er ausdrücklich bestritten hatte.
Heidelberger Stadtwerken unterläuft grober Fehler
Im Zuge von auslaufenden Gasverträgen wurden Kunden der Heidelberger Stadtwerke mit einem Serienbrief angeschrieben. Nach dem maschinellen kuvertieren stellte man jedoch fest, dass einige Kundendaten vertauscht wurden. So erhielten Kunden die Kontodaten von anderen Kunden der Heidelberger Stadtwerken.
Den vollständigen Artikel finden Sie hier:
Rhein-Neckar-Zeitung