Millionenfacher Identitätsdiebstahl

Nach Informationen des Bundesamt für Sicherheit (BSI) wurden millionfach Zugangsdaten über sogenannte Botnetze gestohlen. Bei einer Untersuchung krimineller Online-Netzwerke sind 16 Millionen infizierte Konten entdeckt worden. Um sicherzustellen, dass sie nicht betroffen sind, sollten Nutzer den Sicherheitstest der BSI nutzen. Weitere Informationen und wichtige Schutzmaßnahmen finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

Zum Sicherheitstest:
https://www.sicherheitstest.bsi.de

Weitere Informationen zu wichtigen Schutzmaßnahmen:
https://www.bsi.bund.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Presse2014/Mailtest_21012014.html

Andrea Voßhoff neue Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Am 6. Januar 2014 wurde die Juristin Andrea Voßhoff nach erfolgreicher Wahl im Deutschen Bundestag zur neuen Bundesdatenschutzbeauftragten ernannt.
Sie ist damit die sechste Bundesdatenschutzbeauftragte und löst Peter Schaar ab, der das Amt seit Dezember 2003 innehatte.
Die Bundesdatenschutzbeauftragte ist Mitglied in der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Sie wirkt außerdem bei verschiedenen europäischen Gremien, den Datenschutz betreffend mit. Zu den Aufgaben einer Bundesdatenschutzbeauftragten gehört auch, für den Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht  zu erstellen.

Weitere Informationen zur Pressemitteilung sowie zur Person Andrea Voßhoff können unter http://www.bfdi.bund.de nachgelesen werden.

Veröffentlichungen in Facebook durch einen Mitarbeiter

Wirbt ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei dem namentlich benannten Autohaus unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer, haftet der Arbeitgeber für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters, auch wenn er keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hat.

Das hat das Landgericht Freiburg mit Urteil vom 04.11.2013, Az. 12 O 83/13 entschieden.

Der Mitarbeiter hatte auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf eines bestimmten neuen Fahrzeugmodells geworben, ohne dass von Gesetzes wegen vorgeschriebene Pflichtangaben über den Kraftstoffverbrauch sowie die spezifischen CO2  Verbrauchswerte genannt worden sind. Hierfür hat nach Auffassung des Gerichts auch das Autohaus als Arbeitgeber einzustehen, obwohl es sich hierbei unstreitig um die private Facebookseite des Mitarbeiters, die nicht jedermann, sondern seinen Freunden und Bekannten zugänglich ist, gehandelt hat.
So waren unter anderem die Telefonnummer, unter der der Mitarbeiter bei seinem Arbeitgeber erreichbar ist, angegeben, außerdem wurde ein Bild des Fahrzeuges aus dem Verkaufsraum des Autohauses veröffentlicht und zudem auf weitere Angebote bzw. Aktionen hingewiesen.
Das Gericht sah darin keine private Aktion des Mitarbeiters, sondern eine geschäftliche Handlung als gegeben an, für die sein Arbeitgeber einzustehen habe. So habe der Mitarbeiter nicht im eigenen Namen Kraftfahrzeuge veräußert, sondern den Neuwagenverkauf ausschließlich auf seinen Arbeitgeber bezogen.
Das Unternehmen haftet daher nach den Vorschriften des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und ist Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen ausgesetzt. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber von der Tätigkeit seines Mitarbeiters Kenntnis hat, was er ausdrücklich bestritten hatte.