Für den Online-Handel gilt ab dem 13.06.2014 das neue Verbraucherrecht

Ab 13.06.2014 tritt das neue Verbraucherrecht des BGB in Kraft, und zwar ohne Übergangsfrist. Von den Neuregelungen ist insbesondere der Handel im Internet betroffen. Web-Shops müssen insbesondere ihre AGB und Widerrufsbelehrung entsprechend anpassen.

Widerrufsfrist und -beginn

Die Widerrufsfrist des Verbrauchers dauert nunmehr generell 14 Tage. Die Frist beginnt nicht bereits zu laufen, wenn die Ware kommentarlos zurückgeschickt wird. Vielmehr muss der Widerruf ausdrücklich erklärt werden – es sei denn, das Unternehmen und der Verbraucher haben etwas anderes vereinbart. Rechtliche Schwierigkeiten in der Praxis dürfte die Bestimmung des Fristbeginns hinsichtlich der Bestellung mehrerer Waren sowie der Lieferung einer Ware in mehreren Teillieferungen bereiten.

Form des Widerrufs und Widerrufsformular

Ein mündlich erklärter Widerruf reicht aus; das bisherige Schriftformerfordernis entfällt. Noch vor der Abgabe der Vertragserklärung muss dem Verbraucher ein Widerrufsformular zur Verfügung gestellt werden.

Bestätigung des Widerrufs

Der Online-Händler muss den Zugang des Widerrufs unverzüglich bestätigen (§ 356 BGB); insofern genügt eine E-Mail.

Kosten der Rücksendung

Der Verbraucher trägt grundsätzlich die Kosten für die Warenrücksendung, aber nur wenn er über die Rücksendungskosten unterrichtet wurde. Ihre freiwillige Übernahme bleibt dem Online-Händler freilich unbenommen. Zu beachten ist, dass der Online-Händler in Bezug auf nicht-paketversandfähige Ware den Verbraucher über die anfallenden Transportkosten bereits in der Widerrufsbelehrung informieren muss.

Rückzahlungsfrist

Ab dem 13.06.2014 gelten auch Neuregelungen für die Leistungsrückabwicklung (§ 357 BGB). Der Unternehmer muss 14 Tage nach Zugang des Widerrufs den Kaufpreis zurückerstatten. Das Zurückbehaltungsrecht bleibt dem Unternehmer so lange erhalten, bis der Verbraucher den Rückversand der Ware nachweist.

Wertersatz

Eine weitere Gesetzesänderung bezieht sich auf die Regelungen zum Wertersatz. Die Wertersatzpflicht trifft den Verbraucher nur, wenn der Wertverlust der Widerrufsware auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaft und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war.

Widerrufsbelehrung

Außerdem muss der Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt werden, und zwar in der Regel vor Vertragsschluss. In bestimmten Konstellationen können sich bei der rechtskonformen Formulierung der Widerrufsbelehrung Schwierigkeiten ergeben, etwa wenn die einheitlich bestellte Ware nicht einheitlich verschickt wird oder wenn es sich um nicht-paketversandfähige Ware handelt. In derartigen Konstellationen muss das Muster für die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular (s. Anlage zu Art. 246a EGBGB) auf die besonderen Umstände des konkreten Falls angepasst werden.

Pflichtinformationen

Die geforderten Pflichtinformationen für die Online-Händler ab dem 13.06.2014 gehen weit über die bisherigen gesetzlichen Vorgaben hinaus. Dazu zählen im Wesentlichen:

  • Informationen über Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen einschließlich der Lieferfrist;
  • das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts;
  • Funktionsweise und Interoperabilität digitaler Inhalte;
  • verfügbare außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren.

Garantieregelungen

Ab dem 13.06.2014 gelten auch andere Garantieregelungen. Neu ist, dass auch im Web-Shop über Umfang, Art und Bedingung der Garantie informiert werden muss, jedenfalls wenn mit einer Garantie geworben wird. Die Unterrichtung muss vor Abgabe der Willenserklärung erfolgen. Deshalb müssen die Garantieregelungen auf der Website platziert werden. Nach Vertragsschluss muss der Unternehmer die Garantiebedingungen mit der Bestätigung des Vertrages, spätestens bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, dem Verbraucher zur Verfügung stellen.

Datenpanne bei ARD Quizduell-Show

Neben technischen Problemen, die registrierten Nutzer konnten nicht wie angekündigt live an der Show teilnehmen, gab es bei der Sendung ein riesiges Datenleck. Zuschauer, die bei der Sendung mitspielen wollten, mussten sich vorab mit ihren persönlichen Daten registrieren. Diese Daten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse ließen sich mit einem einfachen Trick auslesen. Betroffen sind hierbei über 50.000 Nutzer.

Den vollständigen Bericht lesen Sie hier

Sensible Versicherungs-Daten an Kunden gesendet

Die Württembergische Lebensversicherung, die zur Wüstenrot-Gruppe gehört,  hat sich offensichtlich einen unangenehmen Datenschutzfehler geleistet. Der „Spiegel“ berichtet in seiner Ausgabe,  dass ein Kunde, der um Informationen zu seiner fondsgebundenen Lebensversicherung gebeten hatte, ein dickes Datenpaket zugesandt bekam. Darin enthalten waren unterschiedliche Daten von ca. 150 Versicherten, die eine ähnliche Lebensversicherung abgeschlossen hatten.

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Zweiterwerb von gebrauchter Software auch zum Download ist unabhängig von einem vertraglichen Veräußerungsverbot unter bestimmten Voraussetzungen zulässig – Urteilsgründe der BGH-Entscheidung „UsedSoft II“

Gebrauchte Software kann unter bestimmten Voraussetzungen veräußert werden. Dies geht aus den mit Spannung erwarteten Urteilsgründen einer urheberrechtlich bahnbrechenden Entscheidung des BGH zur Zulässigkeit des Zweiterwerbs von Software (Oracle gegen UsedSoft) vom 17.07.2013 hervor. Bemerkenswert ist zweierlei:  Zum einen soll die so genannte „Erschöpfung des Verbreitungsrechts“ (Art. 69d Abs. 1 UrhG und Art. 5 Abs. 1 EU-Computersoftware-Richtlinie) nicht nur Software auf Datenträger, sondern nunmehr auch Software zum Download umfassen. Zum anderen tritt die urheberrechtliche Erschöpfung unabhängig von einem im Lizenzvertrag vereinbarten Veräußerungsverbot und damit quasi gesetzlich ein. Allerdings tritt die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nur unter bestimmten Voraussetzungen ein, für die der Softwareerwerber beweispflichtig ist.

  1. Der Rechtsinhaber muss dem Download der Kopie aus dem Internet zustimmen.
  2. Das Entgelt entspricht dem wirtschaftlichen Wert der Kopie.
  3. Das Nutzungsrecht wird unbegrenzt eingeräumt.
  4. Falls eine Update-Fassung der Software veräußert wurde, muss auch diese Aktualisierung oder Verbesserung vom Wartungsvertrag gedeckt sein.
  5. Der Ersterwerber zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs seine eigene Kopie löschen.