OLG München entscheidet für AdBlocker

Gleich drei Medien-Unternehmen mussten vor dem Oberlandesgericht München eine herbe Niederlage hinnehmen. Die Süddeutsche Zeitung, der Werbevermarkter IP-Deutschland sowie die Sendergruppe ProSiebenSat1 klagten gegen den Hersteller des populären Werbeblockers AdBlock Plus. Die drei Medienhäuser beklagten, dass die Eyeo GmbH, der Hersteller des AdBlockers, Marktmissbrauch, Verstöße gegen Urheberrechte und Aushöhlung der Pressefreiheit mit dem Programm betreibe. Durch das kostenlose Programm seinen den Unternehmen unter anderem hohe Werbeeinnahmen entgangen und forderten daher Schadenersatz vom Hersteller. Das OLG München, wie auch bereits das OLG Hamburg und Köln, entschied die Klage allerdings im Sinne der Eyeo GmbH. Damit kann das Thema allerdings nicht zu den Akten gelegt werden, denn alle Beteiligten haben erklärt, die Klage vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe klären zu lassen.

Ausführliche Infos zum Thema finden Sie hier:
https://www.heise.de/newsticker/meldung/OLG-Muenchen-Adblocking-ist-legal-3806291.html

Firefox schließt schwerwiegende Sicherheitslücken

Die Entwickler des Webbrowsers Firefox schließen eine Vielzahl von teils sehr schwerwiegenden Sicherheitslücken, durch die ein Angreifer zum Beispiel aus dem Internet das Programm zum Absturz bringen, Sicherheitsvorkehrungen umgehen, Informationen ausspähen, falsche Informationen darstellen und beliebige Befehle auf dem Betriebssystem des Nutzers ausführen kann. Insbesondere über die Befehlsausführung kann ein Angreifer auf dem System großen Schaden anrichten.
Da in diesem Fall alle Betriebssysteme betroffen sind, wird allen Nutzern dringend empfohlen, das neue Update für ihr System schnellstmöglich zu installieren.

Ausführlichere Informationen finden Sie hier:
https://www.heise.de/security/meldung/Sicherheitsupdates-Angreifer-koennten-Firefox-und-Tor-Browser-Schadcode-unterjubeln-3797081.html

Werbeanrufe nach Vertragsende unzulässig

Das Oberlandesgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 2. Juni 2017 (Az. 6 U 182/16) entschieden, dass ein Unternehmen keine Telefonwerbung in eigener Sache über dem Vertragsende hinaus tätigen darf. Im vorliegen Fall hatte die Telekom in ihren Vertragsdaten eine Werbeklausel eingefügt, wonach Kunden auch noch nach einem Jahr über dem Vertragsende kontaktiert werden dürfen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wollte dies nicht so hinnehmen, denn der Zeitraum sei nach ihren Vorstellungen viel zu lang. Außerdem bemängelten die Verbraucherschützer, dass sich die Telekom mehrere Möglichkeit offen halten wollte, wie sie den Kunden (per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS) kontaktieren wolle.
Das OLG Köln urteilte, dass die Telekom gegen das Verbot belästigender Werbung verstoßen habe, da die Klausel nur unbestimmt formuliert sei. So ist laut Gericht, eine individuelle Kundenberatung nach möglicherweise zwei Jahren nicht mehr nachvollziehbar.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 02.06.2017, Az.: 6 U 182/16, nicht rechtskräftig!

Mehr zum Thema finden Sie hier:
http://www.vzbv.de/pressemitteilung/gericht-erschwert-unerwuenschte-werbeanrufe-nach-vertragsende

Überwachung mittels Keylogger unzulässig

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.2017 (2 AZR 681/16) ist die anlasslose Überwachung von Mitarbeitern mittels einer Software, die sämtliche Tastatureingaben protokolliert und die Benutzung der Systeme und den gesamten Internettraffic mitloggt, unzulässig.

In einem Unternehmen hatte der Arbeitgeber, ohne, dass hierfür ein besonderer Grund vorhanden war, einen sogen. Keylogger („Tastenprotokollierer“) installiert, der sämtliche Tastatureingaben der Mitarbeiter protokolliert und damit die Benutzung der Systeme und den gesamten Internettraffic mitloggt. Im Rahmen der Aufzeichnungen wurde sodann festgestellt, dass ein Mitarbeit seinen Dienst-PC während der Arbeit auch privat genutzt hatte. Ihm wurde darauf hin fristlos gekündigt, wobei der Mitarbeiter auch ausdrücklich eingeräumt hatte seinen Dienst PC „in geringem Umfang“ privat genutzt zu haben.

Der Mitarbeiter wehrte sich gegen seine Kündigung und erhob eine Kündigungsschutzklage. Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung nicht für rechtens und gab damit dem Arbeitnehmer in letzter Instanz Recht. Es wurde festgestellt, dass der Arbeitgeber mit der Überwachungssoftware dass allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters verletzt hat. Die dauerhafte Protokollierung der Aktivitäten der Mitarbeiter war unverhältnismäßig.

Zwar kann eine solche Überwachungsmaßnahme im Einzelfall zulässig sein. Das aber nur dann, „wenn eine auf Tatsachen beruhender Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht“, so dass Gericht. Hier war die Maßnahme jedoch „ins Blaue hinein“ erfolgt, so dass aufgrund des Verstoßes gegen den Datenschutz „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ die Auswertungen im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden durften.

Zudem ist auch immer zu prüfen, ob mögliche Pflichtverletzungen in Zusammenhang mit einer unzulässigen Nutzung von betrieblichen Arbeitsmitteln, sofort mit einer Kündigung geahndet werden dürfen. Im Falle einer unzulässigen Nutzung in geringem Umfang, ist immer zu prüfen, ob nicht zunächst nur eine Abmahnung, als milderes Mittel, auszusprechen ist.