Häufig wird die Frage gestellt, ob auch ein Wirtschaftsprüfer eine Vertragsanlage zur Auftragsdatenverarbeitung hinsichtlich § 11 BDSG unterzeichnen muss.
Bei dieser Frage hat der Landesdatenschutzbeauftragte des Landes Sachsen-Anhalt die Meinung vertreten, dass eine Auftragsdatenverarbeitung nur dann vorläge, wenn die beauftragte Stelle den strikten Anweisungen des Auftraggebers im Hinblick auf ihren Auftrag unterliegen würde.
Regelmäßig sei dies bei einem Wirtschaftsprüfer nicht der Fall. Wirtschaftsprüfer entscheiden in der Regel selbst über die Art und Weise der Prüfung und sind nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden.
Daher sei ausgeschlossen, dass Wirtschaftsprüfung als Auftragsdatenverarbeitung anzusehen sei.
Wenn Wirtschaftsprüfer also (ihrer Aufgabe entsprechend) zur Erfüllung ihres Auftrages selbständige fachlich intellektuelle Leistungen erbringen und nicht nur Daten in ihrem Rechner verarbeiten, gilt für die Datenweitergabe § 28 BDSG. Aus diesem Grunde ist § 11 BDSG hier nicht anzuwenden.