OLG Nürnberg: Erster DSGVO-Auskunftsanspruch zulässig

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bietet jeder Person, die von Datenverarbeitung betroffen ist, ein Auskunftsrecht. Ein Auskunftsanspruch kann jedoch abgelehnt werden, wenn er offenkundig unbegründet ist oder durch häufige Wiederholung als exzessiv gilt. Alternativ kann für die Bearbeitung des Anspruchs gemäß Art. 12 Absatz 5 DSGVO ein angemessenes Entgelt gefordert werden.

Das Oberlandesgericht Nürnberg beschäftigte sich kürzlich mit der Frage, wann ein Auskunftsanspruch als exzessiv zu bewerten ist (Endurteil vom 29.11.2023, Aktenzeichen 4 U 347/21). Im verhandelten Fall forderte ein ehemaliger Mitarbeiter und Vorstandsmitglied einer Firma umfassende Auskunft über seine gespeicherten Daten, einschließlich Protokolle und E-Mails. Die Firma lehnte dies ab, da sie den Anspruch als missbräuchlich und aufgrund des Aufwands als exzessiv ansah.

Das Gericht widersprach der Auffassung der Firma und entschied zugunsten des Ex-Mitarbeiters. Es stellte klar, dass das Motiv des Antragstellers irrelevant ist und der Aufwand der Datensammlung kein Grund für die Ablehnung sein kann. Es betonte, dass ein erster Antrag nicht grundsätzlich als exzessiv angesehen werden kann.

Die Rechtslage bezüglich des missbräuchlichen Einsatzes des DSGVO-Auskunftsanspruchs bleibt jedoch umstritten. Ein weiteres Beispiel ist ein Urteil des LG Gießen vom 11.01.2023 (Az.: 2 O 178/22), welches einen Anspruch wegen missbräuchlicher Verwendung als unzulässig erklärte. Daher ist eine endgültige Klärung dieser Frage durch höhere Gerichte noch ausstehend.

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