In einer Weberei kommt es anscheinend zu Diebstählen. In der Produktionshalle der Weberei wird deshalb Ende 2011 eine Videokamera installiert und Anfang 2012 in Betrieb genommen. Die Kamera erfasst folgende Bereiche: Den Eingangsbereich, den Gang quer durch die Halle und eine Produktionsmaschine an der ein Weber arbeitet.
Nun scheint der Grund der Inbetriebnahme der Kamera nicht ganz eindeutig zu sein. Einerseits erklärt der Arbeitgeber, in der Produktionshalle seien Diebstähle vorgekommen. Unter anderem sei eine Webmaschine mit dem Gewicht von fast zwei Tonnen abhanden gekommen. Gegenüber dem Landesarbeitsgericht behauptet er allerdings, dass sich bei einer Inventur herausgestellt hätte, dass einige Gegenstände nicht mehr aufzufinden seien und deshalb die Kamera aufgestellt worden sei.
Widersprüchliche Darstellung
Die Widersprüchlichkeit bezüglich der gestohlenen Gegenstände kreidet ihm das Landesarbeitsgericht Mainz an. Außerdem, dass er zunächst behauptete, er habe die Mitarbeiter nicht als Diebe verdächtigt. Deshalb habe sich die Überwachung auch nicht gegen die Arbeitnehmer gerichtet. Andererseits stellte er es jedoch so dar, dass gerade deren Überwachung weitere Diebstähle hätte verhindern sollen.
Das Gericht ist der Meinung, es hätte gereicht, nur den Eingangsbereich zu überwachen, denn eine Webmaschine mit dem Gewicht von fast zwei Tonnen hätte mindestens den Eingang passieren müssen.
Die Videoüberwachung ist nach Ansicht des Gerichts eindeutig rechtswidrig. Die allgemeine Befürchtung, es könnte zu Diebstählen kommen, rechtfertigt es nicht, den Arbeitnehmer mit der Kamera zu überwachen.
Der Weber möchte Schmerzensgeld
Allein diese Feststellung erscheint dem Weber nicht ausreichend. Er fordert von seinem (inzwischen ehemaligen) Arbeitgeber ein Schmerzensgeld, da er sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sieht. Das Gericht hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 650 Euro für angemessen.
Der Betrag von 650 Euro wirkt vielleicht nicht allzu hoch. Unter Umständen sieht dies aber aus Sicht des Arbeitgebers anders aus. Denn ein weiterer Mitarbeiter des Unternehmens, der an einer anderen Maschine gearbeitet hatte, erhielt in einem parallelen Verfahren ein Schmerzensgeld von 850 Euro.
Nach der Addition beider Beträge kann man nicht behaupten, der Einsatz der Videokamera sei für den Arbeitgeber risikolos. Wenn sich mehrere Arbeitnehmer von der Videokamera beeinträchtigt fühlen, können alle das Schmerzensgeld fordern.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz vom 23 Mai 2013 ist hier zu finden: <a href="Schmerzensgeld für Videoüberwachung In einer Weberei kommt es anscheinend zu Diebstählen. In der Produktionshalle der Weberei wird deshalb Ende 2011 eine Videokamera installiert und Anfang 2012 in Betrieb genommen. Die Kamera erfasst folgende Bereiche: Den Eingangsbereich, den Gang quer durch die Halle und eine Produktionsmaschine an der ein Weber arbeitet. Nun scheint der Grund der Inbetriebnahme der Kamera nicht ganz eindeutig zu sein. Einerseits erklärt der Arbeitgeber, in der Produktionshalle seien Diebstähle vorgekommen. Unter anderem sei eine Webmaschine mit dem Gewicht von fast zwei Tonnen abhanden gekommen. Gegenüber dem Landesarbeitsgericht behauptet er allerdings, dass sich bei einer Inventur herausgestellt hätte, dass einige Gegenstände nicht mehr aufzufinden seien und deshalb die Kamera aufgestellt worden sei. Widersprüchliche Darstellung Die Widersprüchlichkeit bezüglich der gestohlenen Gegenstände kreidet ihm das Landesarbeitsgericht Mainz an. Außerdem, dass er zunächst behauptete, er habe die Mitarbeiter nicht als Diebe verdächtigt. Deshalb habe sich die Überwachung auch nicht gegen die Arbeitnehmer gerichtet. Andererseits stellte er es jedoch so dar, dass gerade deren Überwachung weitere Diebstähle hätte verhindern sollen. Das Gericht ist der Meinung, es hätte gereicht, nur den Eingangsbereich zu überwachen, denn eine Webmaschine mit dem Gewicht von fast zwei Tonnen hätte mindestens den Eingang passieren müssen. Die Videoüberwachung ist nach Ansicht des Gerichts eindeutig rechtswidrig. Die allgemeine Befürchtung, es könnte zu Diebstählen kommen, rechtfertigt es nicht, den Arbeitnehmer mit der Kamera zu überwachen. Der Weber möchte Schmerzensgeld Allein diese Feststellung erscheint dem Weber nicht ausreichend. Er fordert von seinem (inzwischen ehemaligen) Arbeitgeber ein Schmerzensgeld, da er sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sieht. Das Gericht hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 650 Euro für angemessen. Der Betrag von 650 Euro wirkt vielleicht nicht allzu hoch. Unter Umständen sieht dies aber aus Sicht des Arbeitgebers anders aus. Denn ein weiterer Mitarbeiter des Unternehmens, der an einer anderen Maschine gearbeitet hatte, erhielt in einem parallelen Verfahren ein Schmerzensgeld von 850 Euro. Nach der Addition beider Beträge kann man nicht behaupten, der Einsatz der Videokamera sei für den Arbeitgeber risikolos. Wenn sich mehrere Arbeitnehmer von der Videokamera beeinträchtigt fühlen, können alle das Schmerzensgeld fordern. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz vom 23 Mai 2013 ist hier zu finden: http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid=%7B6AB7511A-9ECC-479F-9F6E-B6EB4694A572%7D.„