Grobe Datenpanne im Jobcenter

Wer Hartz IV beantragen muss, ist gezwungen sensible Daten über sich preiszugeben. Angaben zu Vermögen, Schulden, Einkünfte und sogar familiäre Verhältnisse müssen dem Jobcenter mitgeteilt werden. Daher gehen die Kunden davon aus, dass ihre Daten sensibel behandelt werden und nur ein bestimmter Personenkreis Einblicke in die Daten gewährt wird. Soweit die Theorie. Im Jobcenter Rheine (NRW) wurde der Datenschutz nicht ganz genau genommen. Laut „bild.de“ wurden Kundenakten mit eben diesen sensiblen Daten in einem Container eines Einkaufszentrums gefunden. Offensichtlich hat hier ein Mitarbeiter die Daten nicht vorher, wie nach Anweisung, geschreddert sondern einfach im Papiercontainer entsorgt.

Einen ausführlichen Bericht finden Sie hier: http://www.bild.de

Dashcam-Aufnahmen sind nicht als Beweismittel zugelassen

Das Landgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 17.02.2015 (Az. I 3 S 19/14) entschieden, dass Aufnahmen von Dashcams im Zivilprozess regelmäßig nicht als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertet werden können.
Die Aufzeichnung von Personen mittels Dashcam stelle eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar, die auch nicht durch das Interesse an einer Beweissicherung gerechtfertigt sei.

Das Gericht führte unter anderem hierzu aus:
„Wollte man dies anders sehen und der bloßen Möglichkeit, dass eine Beweisführung erforderlich werden könnte, den Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung einräumen, würde dies bedeuten, dass innerhalb kürzester Zeit jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem Pkw, sondern auch an seiner Kleidung befestigen würde, um damit zur Dokumentation und als Beweismittel zur Durchsetzung von möglichen Schadensersatzansprüchen jedermann permanent zu filmen und zu überwachen. Damit aber würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung praktisch aufgegeben.“

Das ausführliche Urteil finden Sie hier: http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de

Bezahlsystem Novalnet mit Datenlücke

Einblicke auf Kunden-Transaktionen konnte jeder  bei Novalnet ohne Passwortabfrage erhalten. Eine Sicherheitslücke beim deutschen Bezahlsystem machte es möglich.  Man konnte zwar nicht sehen wer was bestellte, jedoch ließen sich Rückschlüsse aus den Transaktionen ziehen. Pikant dabei: Die Datenpanne erlaubte Einblicke in Shopbesuche prominenter Persönlichkeiten.

Einen ausführlichen Bericht dazu finden Sie hier: http://www.ibusiness.de/

Lenovo-Laptops mit Sicherheitslücke

Bereits seit einigen Wochen werden Lenovo-Laptop mit der Adware namens Superfish ausgeliefert. Gefährlich dabei ist eine Sicherheitslücke, die die Sicherheit von HTTPS-Verbindungen aushebelt. Zwar ist das Problem bereits seit einigen Monaten bekannt, da die Adware von Lenovo vorinstalliert wurde, doch bisher konnte der Hersteller der Adware kein sicheres Update liefern.

Einen ausführlichen Bericht dazu finden Sie hier: http://www.golem.de

Vielen Jugendlichen ist „Datenschutz“ ein Fremdwort

Die Medienkompetenz vieler Schüler lässt sehr zu wünschen übrig. Persönliche Daten werden vielfach freizügig preisgegeben, ohne zu wissen, was mit den eigenen Daten geschieht. Auf Facebook werden Fotos veröffentlicht, bei WhatsApp Nachrichten ausgetauscht und bei Twitter der aktuelle Staus preisgegeben. So kann jeder verfolgen, wie der Tagesablauf einer bestimmten Person aussieht. Wie man sich jedoch wirkungsvoll schützen kann, ist den wenigsten Schülern klar. Ihnen fehlt die entsprechende Medienkompetenz, die eigentlich im integrativen Unterricht vermittelt werden sollte.

Einen ausführlichen Bericht dazu finden Sie hier: http://www.heise.de

Permanente Überwachung über WhatsApp möglich!

Das Open-Source-Tool WhatsSpy macht möglich, was WhatsApp-Nutzer gar nicht mögen. Mit diesem kleinen Tool kann eine permanente Überwachung der Nutzer eingerichtet werden.  Aber selbst ohne ein besonders Tool kann die Überwachung durchgeführt werden. Denn die Datenschutz-Optionen bieten kaum Schutz um seinen Status zu verbergen. Der Messenger verrät immer, wer wann zuletzt online war.

Einen ausführlichen Bericht finden Sie hier: http://www.heise

9. Europäischer Datenschutztag am Mittwoch, 28. Januar 2015 – Internationaler Datenverkehr im Fokus

Im Rahmen des 9. Europäischen Datenschutztages haben sich die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 28. Januar 2015 in Berlin schwerpunktmäßig mit dem internationalen Datenverkehr befasst.

Die Konferenz der Datenschützer fand sich zusammen unter der Leitfrage „Europa: Sicherer Hafen des Datenschutzes?“. Bei den Vorträgen und der anschließenden Podiumsdiskussion wurde eine Bestandsaufnahme von Unterschieden hinsichtlich des Datenschutzniveaus in der EU und sowie in den USA gemacht.

EU-Datenschutzniveau sei nur bei Online-Angeboten europäischer Unternehmen gegeben, so der Berliner Beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Dr. Alexander Dix.

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Prof. Dr. Johannes Caspar appellierte in seinem Grußwort zum Europäischen Datenschutztag daran, einen Mindestkonsens im Datenschutz zwischen Europa und den USA anzustreben und hierfür Lösungen zu suchen.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Datenschutzbeauftragten von Berlin sowie von Bremen Verwaltungsverfahren gegen zwei US-Firmen in Berlin und Bremen eingeleitet haben.

Die weitere Entwicklung dieser Verwaltungsverfahren bleibt abzuwarten, ebenso die Legitimation von Datentransfers aus der EU in die USA aufgrund des „Safe-Harbour“-Abkommens.

Facebook ändert Nutzungsbedingungen

Trotz großer Kritik gelten bei Facebook ab dem 30. Januar 2015 neue Nutzungsbediengung sowie neue Datenrichtlinen. Das Unternehmen will damit das Surfverhalten seiner Nutzer intensiver auswerten und für Werbezwecke gezielter nutzen. Facebook geht davon aus, das Nutzer, die sich nach dem 30. Januar einloggen, „selbstverständlich“ und automatisch mit den Neuerungen einverstanden erklären. Wer die neuen Nutzungsbedingungen nicht akzeptieren will, dem bleibt nur zur Wahl, seinen Facebook-Accont zulöschen. Eine andere Möglichkeit bietet das „soziale Netzwerk“ nicht!

Weitere Informationen finden Sie auf: www.heise.de

BGH: „Tell-a-friend“-Werbung im Internet ist rechtswidrig (Urteil vom 12.09.2013, I ZR 208/12). Gibt es dennoch einen Spielraum für ein zulässiges Empfehlungsmarketing im Internet?

Schafft ein Unternehmen auf seiner Webseite die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nach Auffassung des BGH (Urteil vom 12.09.2013, I ZR 208/12) nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Das Versenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer – so der BGH – nicht unerheblichen Belästigung.

Die entscheidende Passagen in dem Urteil lautet: „Die Beklagte haftet für die Zusendung der Empfehlungs-E-Mail als Täterin. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf die Eingabe der E-Mail-Adresse des Klägers durch einen Dritten zurückgeht. Maßgeblich ist, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails auf die gerade zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Weiterempfehlungsfunktion der Beklagten zurückgeht und die Beklagte beim Empfänger eine Empfehlungs-E-Mail als Absenderin erscheint. Sinn und Zweck der Weiterleitungsfunktion der Beklagten bestehen auch gerade darin, dass Dritten (unter Mitwirkung unbekannter weiterer Personen) ein Hinweis auf den Internetauftritt der Beklagten übermittelt wird. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Missbrauch der Empfehlungsfunktion nicht in Kauf nimmt. Es ist offensichtlich, dass die Weiterleitungsfunktion gerade dazu benutzt wird, an Dritte Empfehlungs-E-Mails zu versenden, ohne dass Gewissheit darüber besteht, ob sie sich damit einverstanden erklärt haben.“

Mit Bezugnahme auf das BGH-Urteil wird in der anwaltlichen Praxis diskutiert, ob ein Gestaltungsspielraum für rechtskonforme Weiterempfehlungs-E-Mails besteht. Ohne Gewähr rechtlicher Verbindlichkeit empfehlt GINDAT, folgende Hinweise zu beachten:

  1. Die Weiterempfehlungs-E-Mail muss auf den Dritten zurückgehen, auf keinen Fall auf das empfohlene Unternehmen. Dies lässt sich am besten dadurch erreichen, dass nach Anklicken des Weiterempfehlungs-Buttons der E-Mail-Client des Nutzers geöffnet wird. Im Header darf als Absender nur der E-Mail-Account des Nutzers erscheinen, aber nicht derjenige des empfohlenen Unternehmens. Die Mail muss in jedem Fall vom Rechner des Nutzers versendet werden.
  2. Ein automatisch generierter Empfehlungstext seitens des empfohlenen Unternehmens sollte vermieden werden. Vielmehr sollte der Nutzer in eigenen Worten auf das empfohlene Unternehmen hinweisen. Im E-Mail-Client des Nutzers darf nur der Link zur Webseite des empfohlenen Unternehmens erscheinen.
  3. Die Weiterempfehlungs-E-Mail muss vom Gesamteindruck so gestaltet sein, dass das empfohlene Unternehmen durch den Weiterempfehlungs-Button nur eine technische Hilfestellung gibt.

Die Hinweise bewahren nicht davor, die Rechtsprechung zur „Tell-a-friend-Werbung“ im Blick zu behalten. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH andere Fallkonstellationen als die entschiedene anders beurteilen wird.